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§ 51 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 51 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie



Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzunehmen.