§ 51 Tierbestände
(1) (weggefallen)
(1a) 1Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten, |
für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten, |
für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten, |
für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten |
und für die weitere Fläche | nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten |
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden.
2Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
3Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; §
27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. 2Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 3Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 4Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) 1Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
- 1.
- das Zugvieh,
- 2.
- das Zuchtvieh,
- 3.
- das Mastvieh,
- 4.
- das übrige Nutzvieh.
2Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
3Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4)
1Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen
1 und
2 zu entnehmen.
2Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.
(5) 1Die Absätze 1a bis 4 gelten nicht für Pelztiere. 2Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.
interne Verweise§ 17 BewG Geltungsbereich ... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 18 BewG Vermögensarten ... 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31), 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § ...
§ 51a BewG Gemeinschaftliche Tierhaltung (vom 01.01.2013) ... der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und d) die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder ... d ergebenden Vieheinheiten und b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern ... Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder ... Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden. (5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend ...
§ 123 BewG Ermächtigungen ... mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen ...
§ 142 BewG Betriebswert ... 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51 , 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist ...
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 13 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vom 01.01.2022) ... Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei ...
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 4 FELEG Rückbehalt (vom 09.08.2018) ... land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt nicht produziert werden. § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Produktion gilt insbesondere als für den Markt ...
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes ... 33 bis 49 (weggefallen)". f) Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie folgt gefasst: „§§ 50 bis 52 ... Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie folgt gefasst: „§§ 50 bis 52 (weggefallen)". g) Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie ... 18 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67, § 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe ... der übrigen Länder trifft." 6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben. 7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird ... In § 123 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4 , § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Zitate in aufgehobenen TitelnBundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)
V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
§ 3 BTOElt Bedarfsarten ... der Elektrizitätsbedarf für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des § 51 Abs. 1 und des § 51a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für die ...
Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
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