§ 51 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss


§ 51 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Registerverwaltung schließt den Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat begangen hat. 2Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gefährden. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

1.
durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungswidrigkeit begangen haben,

2.
sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vorgänge im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister verschafft haben oder dies versucht haben oder

3.
vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.

3Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Registerteilnehmers oder des ausgeschlossenen Hauptnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Registerverwaltung geschlossen wird. 2Wird ein Kontoinhaber von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich auch sein Konto geschlossen; § 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehemaliger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen. 2Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters mehr ausgeht.

(5) 1Die Registerverwaltung kann den Zugang von Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunftsnachweisregister oder zum Regionalnachweisregister sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert oder missbräuchlich verwendet haben. 2§ 49 Absatz 1 und 4 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 51 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 51 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HkRNDV Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister (vom 29.07.2022)
... wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen ist. Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn die ...
§ 12 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.07.2021)
... nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt. (1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV)
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Anlage 1 HkRNGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister (vom 01.10.2021)
... Zeitaufwand 4.4 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung nach ...
Anlage 2 HkRNGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister (vom 01.10.2021)
... Zeitaufwand 4.4 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt." 20. In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „waren diesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Artikel 1 2. HkRNGebVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... Zeitaufwand 4.4 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung nach ... Zeitaufwand 4.4 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung nach ...


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