§ 51 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
(3) In den Fällen von § 50 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 1 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt.