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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 52 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 52 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG, sofern die von der antragstellenden Person vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde,
- 2.
- die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die in Deutschland erforderlich sind, um den angestrebten Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben,
- 4.
- eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 25 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und
- 5.
- die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 dieses Teils.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/52_PflFAssAPrV.htm
