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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 51 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten



Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.



 

Zitierungen von § 51 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 SVG Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder 2. die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer gewährten ...
§ 59 SVG Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstorbenen Berufssoldaten, der oder dem nach § 51 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf ...
§ 62 SVG Anwendungsbereich
... der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als ...