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§ 51c - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 51c



(1) 1Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. 2Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. 2§ 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. 3Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.



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Frühere Fassungen von § 51c Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51c Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51c HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51d HwO (vom 16.11.2022)
... hinaus Vorschriften enthalten 1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie 2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. (3) ...
§ 122a HwO (vom 01.07.2021)
... Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
§ 10 MPVerfV Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung
... Absatzes 4 sind Prüfungskommissionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2 und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksordnung berufenen prüfenden Personen mit zwei Personen zu besetzen. Bei der Besetzung ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... gilt Absatz 7 entsprechend." 18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt: „§ 51c (1) Die Abnahme und die ... Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt: „ § 51c (1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen ... hinaus Vorschriften enthalten 1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie 2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. (3) ... das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln." 19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f. 20. Der bisherige § 51e wird § ... Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d."  ...