§ 51d - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 51d


§ 51d hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln

1.
die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,

2.
die Durchführung der Prüfung,

3.
die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,

4.
die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,

5.
die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,

6.
die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,

7.
die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,

8.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der Prüfungszeugnisse,

9.
der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,

10.
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,

11.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und

12.
die Niederschrift über die Meisterprüfung.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten

1.
zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie

2.
zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.

(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022

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Frühere Fassungen von § 51d Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
aktuellvor 01.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 51d Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51d HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51a HwO (vom 16.11.2022)
... 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7  ...
§ 106 HwO (vom 23.01.2024)
... nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3 , 12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und ...
§ 119 HwO *) (vom 01.07.2021)
... § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50a oder § 51d dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem ...
§ 122a HwO (vom 01.07.2021)
... nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Sonstige
Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt." 17. § 51b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... 7 entsprechend." 18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt: „§ 51c (1) Die Abnahme und die ... und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden. § 51d (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im ... und das Prüfungsverfahren regeln." 19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f. 20. Der bisherige § 51e wird § 51g und ... nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3 ,". b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 5," die ... eingefügt. 25. In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „ § 51d " durch die Angabe „§ 51f" ersetzt. 26. In § 119 Absatz 5 Satz ... „§ 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7" durch die Angabe „§ 50a oder § 51d " ersetzt. 27. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:  ... nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d ." 30. Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:  ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 2 GewOuaÄndG Änderung der Handwerksordnung
... § 45 Absatz 1, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 50b Satz 1, § 51a Absatz 2, § 51d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 , § 51e Satz 1, § 85 Absatz 2 Satz 2 und § 122 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die ...


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