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§ 52 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 52 Freistellung



(1) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

1.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

2.
601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

3.
1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder,

4.
2.001 bis 3.000 Beschäftigten vier Mitglieder,

5.
3.001 bis 4.000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

6.
4.001 bis 5.000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

7.
5.001 bis 6.000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

8.
6.001 bis 7.000 Beschäftigten acht Mitglieder,

9.
7.001 bis 8.000 Beschäftigten neun Mitglieder,

10.
8.001 bis 9.000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

11.
9.001 bis 10.000 Beschäftigten elf Mitglieder.

2In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. 3Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) 1Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 2Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. 3Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) 1Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. 3Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.



 

Zitierungen von § 52 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 BPersVG Rechtsstellung
... die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2  ...
§ 97 BPersVG Geschäftsführung und Rechtsstellung
... § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die §§ 38, 43 und 44 sowie die §§ 48 bis 52 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der ...
§ 105 BPersVG Anzuwendende Vorschriften
... die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 und § 54 entsprechend. § 55 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die ...
§ 120 BPersVG Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
... Vertrauensperson der lokal Beschäftigten gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 Satz 1 , § 59 Absatz 2 sowie § 65 entsprechend. Der Personalrat und die ...
§ 130 BPersVG Übergangsregelung für bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Personalvertretungen
... in § 27 Absatz 2 Satz 2 und § 121 Absatz 4 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts. (3) § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 2 Satz 2 finden auf am 15. Juni 2021 bestehende Freistellungen keine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 58 DRiG Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder (vom 15.06.2021)
... Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ...

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 SBG Geschäftsführung (vom 15.06.2021)
... ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. § 52 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt ...
§ 62 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter (vom 15.06.2021)
... erhält wie alle anderen Gruppen zusammen. (3) Die §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 10 BPersVGNG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... „Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ...