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§ 52 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 52 Namentliche Abstimmung



1Namentliche Abstimmung kann bis zum Beginn der Sitzung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. 2Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung „Ja" oder „Nein" oder „Enthalte mich" tragen. 3Nach beendeter Einsammlung erklärt der sitzungsleitende Präsident die Abstimmung für geschlossen und verkündet nach Zählung der Stimmen durch die Schriftführer das Ergebnis.





 

Frühere Fassungen von § 52 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 GO-BT Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit (vom 01.11.2025)
... § 51 festzustellen, sofern nicht eine Fraktion namentliche Abstimmung verlangt. § 52 Satz 1 und § 53 finden keine Anwendung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen ...
§ 91 GO-BT Einspruch des Bundesrates (vom 01.11.2025)
... Stimmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird ( § 52 ...