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§ 51 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
§ 51 Zählung der Stimmen
(1) 1Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. 2Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. 3Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.
(2) 1Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. 3Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja", „Nein" oder „Enthaltung" bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. 4Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein Zeichen. 5Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7Der sitzungsleitende Präsident verkündet das Ergebnis.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
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Frühere Fassungen von § 51 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 GO-BT Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit (vom 01.11.2025)
... in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51 festzustellen, sofern nicht eine Fraktion namentliche Abstimmung verlangt. § 52 ...
§ 91 GO-BT Einspruch des Bundesrates (vom 01.11.2025)
... werden. Über den Antrag wird durch Zählung der Stimmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ ...
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