§ 52 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 52 Vermarktungsverbot


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zuschlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot).

(2) 1Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermarktungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohleanlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung des Zuschlags wirksam. 2Ab dem Wirksamwerden des Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung

1.
muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes weiter vorhalten,

2.
hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist.


Text in der Fassung des Artikels 3a Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2682 m.W.v. 10. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 52 KVBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 3a Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 52 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KVBG Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung (vom 27.07.2021)
... nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52 ...
§ 25 KVBG Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
... bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1  ...
§ 36 KVBG Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
... bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1  ...
§ 65 KVBG Bußgeldvorschriften (vom 27.07.2021)
... stellt, 3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder 4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3a WindSeeGuaÄndG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... die Angabe „31. Dezember" durch die Angabe „1. April" ersetzt. 9. § 52 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder ...


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