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§ 52 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 52 Europäischer Berufsausweis



Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf

1.
„Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik",

2.
„Medizinische Technologin für Radiologie" oder „Medizinischer Technologe für Radiologie",

3.
„Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik" oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik" oder

4.
„Medizinische Technologin für Veterinärmedizin" oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin"

gelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.



 

Zitierungen von § 52 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 MTBG Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (vom 16.12.2023)
...  e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 52 , 5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der ...