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§ 53 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 53 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung



(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit im Bereich eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe auszuüben, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird,

2.
die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten, die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten Beruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 50 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Ausbildung nach diesem Gesetz zu durchlaufen,

3.
die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der jeweils vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 5 umfasst und

4.
die antragstellende Person

a)
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

b)
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

c)
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden, wenn der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.

(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt mit dem Hinweis auf

1.
den Namen dieses Staates und

2.
die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

(5) 1Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. 2Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 ausüben, wenn diese in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

(6) Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.



 

Zitierungen von § 53 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MTBG Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
... war, 4. Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 im Umfang der Erlaubnis, 5. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen ...
§ 59a MTBG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, 3. die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen. (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung ... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4 , § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 Absatz 1 bis 3, die ...
§ 69 MTBG Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (vom 16.12.2023)
... Dienstleistungserbringung, 6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 53 oder nach § 59a stellen, a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen ... aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 , bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53, ... nach § 53, bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 , insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 und b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der ...
§ 72 MTBG Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
... 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam. Sie gilt als Erlaubnis nach § 53 und erlaubt das Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bisherigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 99a MTAPrV Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs (vom 16.12.2023)
... eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes , so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des ...
§ 99b MTAPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen ... zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige ...
§ 99d MTAPrV Erlaubnisurkunde (vom 16.12.2023)
... der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu ...
Anlage 14 MTAPrV (zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... partiellen Berufsausübung Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort erhält auf Grund des § 53 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung. Folgende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 7 PflStudStG Änderung des MT-Berufe-Gesetzes
... Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, 3. die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen. (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen ... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4 , § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 Absatz 1 bis 3, die ... 6 wird angefügt: „6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 53 oder nach § 59a stellen, a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen ... aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 , bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53, ... nach § 53, bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 , insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 und b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der ...
Artikel 8 PflStudStG Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... 6 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes § 99a Frist der Behörde für die Bestätigung des ... 6 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes § 99a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs ... Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes , so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des ... Unterlagen (1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen ... zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des ... Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu verwenden. Abschnitt 7 Verfahren zur Erteilung einer ...