Dem
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender Fünfzigster Abschnitt angefügt:
-
- „Fünfzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 89
(1) Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach
§ 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung als Kommanditist oder in entsprechender Anwendung des
§ 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, findet eine Eintragung von späteren Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt. In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als Kommanditist oder Gesellschafter nach den durch das
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. In der Anmeldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie die bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 7 GüRegAbG Folgeänderungen ... Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird ...