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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 51 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 51 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(3) In den Fällen von § 50 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 1 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/51_PflFAssAPrV.htm
