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§ 52 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 52 Informationsanspruch



(1) Die Dienststelle informiert die Gleichstellungsbeauftragte unaufgefordert über alle Angelegenheiten und Maßnahmen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen und übermittelt ihr hierzu alle Unterlagen.

(2) 1Bei der Einbindung in personelle Angelegenheiten und Maßnahmen beinhaltet der Informationsanspruch zudem das Recht und die Befugnis, alle entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte einzusehen. 2Die Gesundheitsakte darf von der Gleichstellungsbeauftragten jedoch nicht eingesehen werden.

(3) Der Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten umfasst auch das Recht, an Besprechungen teilzunehmen.

(4) 1Im Rahmen ihres Informationsanspruches kann die Gleichstellungsbeauftragte eine Stellungnahme abgeben. 2Gibt sie eine Stellungnahme ab, so muss die Stellungnahme zu den Akten genommen werden.

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