§ 53 Erteilung der Erlaubnis
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach
§ 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes". b) Nach § 8 wird folgende Angabe ... die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes". 5. § 1b wird wie folgt geändert: ... ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 3 und 53 bis 53b des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 3 und 53 bis 53a des ... 3 und 53 bis 53b des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 3 und 53 bis 53a des Gesetzes" ersetzt. 6. In § 2 Absatz 2 ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
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