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Änderung § 53 EnergieStV vom 01.01.2021

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§ 53 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 53 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Erteilung der Erlaubnis


(Text alte Fassung)

1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(Text neue Fassung)

1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(heute geltende Fassung)