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§ 53 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes



(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen.

(2) 1Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. 2Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.

(3) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. 2Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. 3Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.

(4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.



 

Zitierungen von § 53 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 09.03.2023)
§ 58 FeV Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
... im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Absatz 2, 3 und 5, §§ 53 , 54 und 55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend ...
§ 62 FeV Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes (vom 01.05.2014)
... auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... bb) In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 33a Absatz 2" durch die Angabe „ § 53 Absatz 2 " ersetzt. b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Nummer ...