§ 53 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung


§ 53 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)
die Stärke des Ausschusses,

b)
die Abkürzung der Fristen,

c)
die Sitzungszeit und die Tagesordnung,

d)
die Vertagung der Sitzung,

e)
die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,

f)
die Teilung der Frage,

g)
die Überweisung an einen Ausschuss,

h)
einen Einspruch nach § 39,

i)
die Durchführung geheimer Wahlen und

j)
sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025

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Frühere Fassungen von § 53 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 53 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 GO-BT Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit (vom 01.11.2025)
... sofern nicht eine Fraktion namentliche Abstimmung verlangt. § 52 Satz 1 und § 53 finden keine Anwendung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der ...


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