§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 53 Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad



(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer

1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,

2.
die Bachelorthesis bestanden hat und

3.
die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.

(2) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".



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