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§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 54 Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und Abschlussnote



(1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote.

(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,

3.
die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 5 Prozent.

2Die berechnete Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. 2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(4) 1Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. 2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird die entsprechende Note als Abschlussnote zugeordnet.