§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 53 Inkrafttreten


§ 53 ändert mWv. 1. Oktober 2024 GntDLSVVDV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Abschnitt 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.



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