Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52 Übergangsvorschriften
§ 53 Inkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 52 Übergangsvorschriften



Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 53 Inkrafttreten


§ 53 ändert mWv. 1. Oktober 2024 GntDLSVVDV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Abschnitt 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Der Vorsitzende des Vorstands

Martin Empl



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed