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§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 53 Verhinderung



(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.

(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.



 

Zitierungen von § 53 GtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 GtDFmEloAufklVDV Verhinderung, Ordnungsverstöße
... Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend. (2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen ...
§ 47 GtDFmEloAufklVDV Durchführung der schriftlichen Prüfung
... Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 53 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. (4) Die ...