(1) 1Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. 2Bei der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.
(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.