Artikel 53 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 53 Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes


Artikel 53 ändert mWv. 1. Januar 2024 TranspRLG § 6

In § 6 Absatz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3364) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.



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