Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 53 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 53 Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.



(1) Stellt eine zugelassene Untersuchungsstelle bei einer Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 das Erreichen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwerts fest, so ist sie verpflichtet, dies unverzüglich dem für die Überwachung der Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden zugelassenen Untersuchungsstelle,

2.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Betreibers der betroffenen Wasserversorgungsanlage und, sofern vorhanden, der in seinem Auftrag handelnden Person,

3.
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Stelle der Probennahme,

4.
Bezeichnung der Stelle der Probennahme,

5.
Datum und Uhrzeit der Probennahme,

6.
alle Ergebnisse der Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec., die im Rahmen der systemischen Untersuchung nach § 31 durchgeführt wurden, und

7.
die Bestätigung, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage und, sofern vorhanden, die in seinem Auftrag handelnde Person über das Erreichen des technischen Maßnahmenwerts informiert wurde.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeige nach Absatz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

(4) Zugelassene Untersuchungsstellen, die Untersuchungen nach § 31 durchführen, haben dem Umweltbundesamt jeweils bis zum Ablauf des 1. März, erstmals bis zum Ablauf des 1. März 2026, folgende Daten zu den im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 zu melden:

1.
Name, Anschrift, Kontaktperson, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die von der Deutschen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer der Untersuchungsstelle,

2.
Anzahl der untersuchten Trinkwasserinstallationen auf den Parameter Legionella spec.,

3.
Anzahl der untersuchten Trinkwasserinstallationen, bei denen der technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. in mindestens einer Probe erreicht wurde,

4.
Anzahl der insgesamt auf den Parameter Legionella spec. untersuchten Proben und

5.
Anzahl der Proben, bei denen der technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht wurde.

(5) Das Umweltbundesamt bestimmt für die Meldung nach Absatz 4 einheitliche Vordrucke sowie einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren und macht diese im Internet sowie im Bundesgesundheitsblatt bekannt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 53 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 TrinkwV Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle
... für den Parameter Legionella spec. und über die erfolgte Anzeige nach § 53 Absatz 1 an das zuständige Gesundheitsamt und 3. eine Überschreitung der nach § 9 ...
§ 51 TrinkwV Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.
... anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist, 2. Untersuchungen zur ...
§ 70 TrinkwV Bewertung von Trinkwasserinstallationen
... gesundheitlichen Risiken durch. Für die Bewertung nutzt es insbesondere die nach § 53 Absatz 4 gemeldeten Daten, den Bericht nach § 69 Absatz 3 sowie andere zugängliche Informationen. ...
§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
... 3, § 12 Satz 1, § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
Anlage 3 TrinkwV (Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 7, § 49 Absatz 1 Nummer 3, § 61 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 62 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 65 Absatz 3 Satz 1 Teil II zu § 39 Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1, § 68 Absatz 1 Teil III zu § 36 Absatz 2 Satz 1) Indikatorparameter