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Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (VerbrKruKlNÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 20. November 2026 KWG offen

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18a durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 18a Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung".

2.
Nach § 8 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:

„(12) Die Bundesanstalt und die für die Aufsicht über Kreditvermittler zuständigen Stellen haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind."

3.
§ 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:

§ 18a Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags eingehend die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

(1a) Soll der Darlehensvertrag von mehr als einem Darlehensnehmer geschlossen werden, führen Kreditinstitute die Kreditwürdigkeitsprüfung auf Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer durch.

(1b) Kreditinstitute sind verpflichtet, Darlehensnehmer zu warnen, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Darlehensnehmers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Darlehensnehmer birgt.

(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.

(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die

1.
im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks einräumen oder

2.
einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,

bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann.

(2b) Eine Kreditwürdigkeitsprüfung ist nicht erneut durchzuführen, wenn die Bedingungen des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nach Absatz 8b Satz 2 Nummer 2 geändert werden, ohne dass der vom Darlehensnehmer zu zahlende Gesamtbetrag durch diese Änderung deutlich erhöht wird.

(3) Das Kreditinstitut ermittelt die gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören, erforderlichenfalls auch durch Abfrage einer Datenbank, aber nicht aus sozialen Netzwerken. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.

(4) Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers, die bei Verbraucherdarlehensverträgen erforderlich sind und deren Einholung in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer steht. Die Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Das Kreditinstitut hat im Übrigen die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.

(5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.

(6) Die mit der Vergabe von Allgemein-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das Vermitteln, das Abschließen von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen. Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das Vermitteln, das Abschließen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen. Sie müssen jeweils ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten. Beinhaltet der Abschluss eines Darlehensvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.

(7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben

1.
bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu verwenden und

2.
sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können.

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.

(8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die Umstände des Darlehensnehmers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Darlehensnehmers während der Laufzeit des Darlehensvertrags zugrunde zu legen.

(8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Darlehensnehmer bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden.

(8b) Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

1.
eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder

2.
eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

a)
eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,

b)
eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,

c)
einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

d)
eine Herabsetzung des Sollzinssatzes,

e)
ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

f)
Teilrückzahlungen,

g)
Währungsumrechnungen,

h)
einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Darlehensnehmers handelt.

(8c) Kreditinstitute müssen über geeignete Verfahren und Strategien verfügen, um Darlehensnehmer von Allgemein-Verbraucherdarlehen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, frühzeitig zu erkennen. Kreditinstitute sind verpflichtet, Darlehensnehmer von Allgemein-Verbraucherdarlehen, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind.

(9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden Finanzierungshilfen.

(10a) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden zu:

1.
den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,

2.
den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."