§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 53cq KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes ... § 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde". 2. § 1 wird wie ... anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt ... die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. ... mit den einschlägigen Drittstaatenaufsichtsbehörden sicherzustellen. § 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde § 2g Absatz 5 und ... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/53cq_KWG.htm