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§ 54 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung



Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer

1.
über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,

2.
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und

a)
die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b)
die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,

3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ergibt,

4.
in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten und

5.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 11 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 54 ATA-OTA-G

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 11 MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 11 MTARefG Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
... der meldenden Person vorliegen." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 7. § 54 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen ...