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Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (HeilbAnerkVBG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- *
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist.
Artikel 1 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 BÄO offen, mWv. 29. Juli 2026 § 4
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 3a ersetzt:„(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1, 1a, 3a, 5, § 10a Absatz 1 oder 2 zulässig.(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.(3a) Zur Ausübung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten nach § 10b Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
- auf den Namen dieses Staats und
- 2.
- auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 10b Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist."
- 2.
- Nach § 2a wird der folgende § 2b eingefügt:
„§ 2b(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Arzt niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt." - 3.
- § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- 4.
- nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
- 5.
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.(4) Die nach § 12 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 12 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen."
abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2026
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation. Die Approbationsordnung für Ärzte soll auch Vorschriften über die Urkunden für die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung enthalten."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Bereichen" die Angabe „sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich der Anwendung neuer Technologien" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden." - bb)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und zu den Vorprüfungen" gestrichen.
- cc)
- In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „der ärztlichen Krankenversorgung" gestrichen.
- d)
- Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Medizin an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt." - e)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Durchführung und der Inhalt der Eignungsprüfung nach § 9c Absatz 7 sowie der Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und 3,
- 2.
- das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs,
- 3.
- das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b,
- 4.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,
- 5.
- die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 6.
- das Verfahren und die Fristen für die Erteilung der Approbation und
- 7.
- das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
- f)
- Absatz 6a wird gestrichen.
- g)
- Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3, 5 und 6" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 5" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 9c oder § 9d" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe „§ 9c Absatz 4 bis 7 oder § 9d" ersetzt.
- c)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine nach § 9c Absatz 4 bis 7 oder § 9d oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungs- oder Kenntnisprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind."
- 6.
- In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche" die Angabe „oder elektronische" eingefügt.
- 7.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
- 1.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
- 2.
- die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des ärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung,
- 3.
- den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,
- 4.
- das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
- 5.
- das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung."
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums." - d)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat." - e)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu beachten."
- 8.
- Nach § 9a wird die Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" eingefügt.
- 9.
- Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" werden die folgenden §§ 9b bis 9e eingefügt:
„§ 9b(1) Wird die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 9c bis 9e von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 9c(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene ärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage- 1.
- eines Europäischen Berufsausweises,
- 2.
- eines ärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist,
- 3.
- eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaats oder
- 4.
- eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines gleichgestellten Staates
(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen.(3) Der Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.(4) Ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter die Absätze 1 oder 2 oder unter § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn- 1.
- die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Arztes nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Arztes entspricht, und wenn sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem des Arztes entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
§ 9d(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn- 1.
- diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Arztes entsprechenden Beruf erforderlich ist und
- 2.
- der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Berufszulassungsprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 9c Absatz 5 und 6 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.
§ 9e(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Arztes ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn- 1.
- sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs des Arztes auswirken kann,
- 2.
- die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist oder
- 3.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Arztes in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 9c, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 10c oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 9c, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter." - 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 9c Absatz 7 Satz 3 erteilt. § 8 bleibt unberührt."
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bb)
- Satz 4 wird gestrichen.
- d)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs unbefristet erteilt werden, wenn
- 1.
- dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung nach § 4 vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde, oder
- 2.
- eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen."
- e)
- Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung." - f)
- In Absatz 5 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.
- g)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
- 11.
- Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:
„§ 10b(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller- 1.
- eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachweist,
- 2.
- diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
- 3.
- mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
- a)
- die der Tätigkeit eines Arztes nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und
- b)
- die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Arztes nach diesem Gesetz prägen,
- 4.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,
- 5.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 6.
- über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung- 1.
- zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder
- 2.
- eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Arzt" oder „Ärztin".
- 12.
- Der bisherige § 10b wird zu § 10c und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung oder aufgrund eines in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG, in § 9c Absatz 2 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten." - bb)
- Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,".
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird die Angabe „Niederlassungsmitgliedstaats" durch die Angabe „anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist," ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats" durch die Angabe „Herkunftsstaats" ersetzt.
- cc)
- In Satz 7 wird die Angabe „der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben" durch die Angabe „, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf aufgrund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1.
- er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist,
- 2.
- ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt."
- 13.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Entscheidungen nach den §§ 9b bis 9d trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 bis 3a und 5, § 10a Absatz 1 und 2, den §§ 10b, 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2a und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2" durch die Angabe „§ 9e Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe „§ 10c Absatz 3 Satz 7" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird nach der Angabe „Approbation" die Angabe „, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung" eingefügt.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Abs. 2" durch die Angabe „§ 10c Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10c Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 10c Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist." - cc)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 10b Abs. 4" durch die Angabe „§ 10c Absatz 4" ersetzt.
- f)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen."
- g)
- In Absatz 8 wird die Angabe „Aufnahmemitgliedstaats" durch die Angabe „Aufnahmestaats" ersetzt.
- 14.
- Die §§ 13 und 13a werden durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:
„§ 13
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 oder § 10b Absatz 5, den ärztlichen Beruf ausübt.
§ 13a(1) Ordnungswidrig handelt, wer- 1.
- entgegen § 14 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden." - 15.
- § 14b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt aufgrund der Vorlage eines vor dem nach § 9c Absatz 1 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats beantragen, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat." - b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 9c Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
- 16.
- § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 3 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter." - 17.
- § 16 wird gestrichen.
- 18.
- Die Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) wird gestrichen.
Artikel 2 Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 BApO offen, mWv. 29. Juli 2026 § 5
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden." - b)
- Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:„(2b) Zur Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 11a Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Apothekerin" oder „Apotheker" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
- auf den Namen dieses Staats und
- 2.
- auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist."
- 2.
- Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist ein Drittstaat, der hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Apotheker niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt." - 3.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet ist,
- 4.
- nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
- 5.
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine pharmazeutische Prüfung oder ein Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 5 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anlage anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.(3) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.(4) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.(5) Die nach § 12 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 12 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen." - 4.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
- 1.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
- 2.
- die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des Apothekerberufs oder der partiellen Berufsausübung,
- 3.
- den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,
- 4.
- das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs oder der partiellen Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
- 5.
- das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln." - bb)
- In Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 oder nach Widerruf des Verzichts nach Absatz 1 Nummer 3."
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über- 1.
- die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und
- 2.
- den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat."
- e)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu beachten."
abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2026
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den Abschluss einer pharmazeutischen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Pharmazie abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Pharmazie an die Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der pharmazeutischen Ausbildung tritt." - b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
- 1.
- das Verfahren, die Durchführung und der Inhalt
- a)
- der Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 sowie
- b)
- der Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 und 3,
- 2.
- das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11,
- 3.
- das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a und
- 4.
- die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden."
- c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 2 an neue Abkommen und an Änderungen bestehender Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 10b Absatz 1 bis 3 und § 15, insbesondere die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist."
- d)
- Absatz 2a wird gestrichen.
- e)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung- 1.
- eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat,
- 2.
- die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht bestanden oder
- 3.
- die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach den §§ 10b, 10c oder 14 Absatz 1a nicht abgeschlossen war.
- 7.
- § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7(1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist.(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist." - 8.
- § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
- „2.
- die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 nicht mehr gegeben ist,
- 3.
- Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 noch erfüllt ist und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder".
- 9.
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Apothekers ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn- 1.
- sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs des Apothekers auswirken kann,
- 2.
- die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist oder
- 3.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Apothekers in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 10b, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 11b oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 10b, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter." - 10.
- In § 10 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche" die Angabe „oder elektronische" eingefügt.
- 11.
- Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c eingefügt:
„§ 10a(1) Wird die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 10b(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage- 1.
- eines Europäischen Berufsausweises,
- 2.
- eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder
- 3.
- eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht,
(2) Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder dem in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Staats nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.(3) Gleichwertig den in Absatz 1 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte pharmazeutische Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie- 1.
- eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
- 2.
- den für diesen Staat in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(4) Der Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.(5) Ist die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter § 15 Absatz 1 fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.(6) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn- 1.
- die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Apothekers nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Apothekers entspricht, und wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile seiner Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
(7) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem des Apothekers entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.(8) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 6 und 7 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
§ 10c(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn- 1.
- diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Apothekers entsprechenden Berufs erforderlich ist und
- 2.
- der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeiten der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 10b Absatz 6 und 7 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können." - 12.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch in den Fällen nicht erteilt, in denen Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt und in einem anderen Mitgliedstaat, einem andern Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannt wurde."
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.
- c)
- Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung." - e)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur beaufsichtigten Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 auf Antrag Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine pharmazeutische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
- der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden hat und
- 2.
- die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss der ausländischen pharmazeutischen Ausbildung erforderlich ist.
- 13.
- Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller- 1.
- eine abgeschlossene Qualifikation für bestimmte, den Apothekerberuf prägende pharmazeutische Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 3 nachweist,
- 2.
- diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
- 3.
- mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
- a)
- die der Tätigkeit eines Apothekers nach diesem Gesetz nur partiell entspricht und
- b)
- die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Apothekers nach diesem Gesetz prägen,
- 4.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,
- 5.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 6.
- über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung- 1.
- zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder
- 2.
- eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, für die der Antragsteller gemäß Absatz 1 Nummer 1 eine abgeschlossene Qualifikation nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Apotheker. - 14.
- Der bisherige § 11a wird zu § 11b und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des Apothekerberufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG, eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 oder in § 10b Absatz 2 und 3 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach § 10b Absatz 5 bis 8 berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen sind." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten." - bb)
- Satz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,".
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, für jede Erbringung einer Dienstleistung die folgenden Informationen anfordern:- 1.
- alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie
- 2.
- Informationen über
- a)
- das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,
- b)
- die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
- c)
- das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden."
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats" durch die Angabe „Herkunftsstaats" ersetzt.
- cc)
- Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln."
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer Approbation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1.
- er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufs niedergelassen ist,
- 2.
- ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt."
- 15.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des § 14 Absatz 1a wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat." - b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die Entscheidungen nach den §§ 10a bis 10c trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der pharmazeutische Beruf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der pharmazeutische Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.(3) Die Entscheidungen nach § 11 Absatz 1 bis 2 und 5, den §§ 11a, 14 sowie 15 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden."
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe „§ 11b Absatz 3 Satz 7" ersetzt.
- d)
- Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:„(5) Die Meldung nach § 11b Absatz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 11b Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 11b Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11b Absatz 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Apothekers ausübt.(6) Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."
- 16.
- § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer- 1.
- ohne Approbation nach § 2 Absatz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 den Apothekerberuf ausübt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2b Satz 1 eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt oder
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 6 oder § 11a Absatz 5, den Apothekerberuf oder eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt."
- 17.
- Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Absatz 2b Satz 2 die Berufsbezeichnung des dort genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden." - 18.
- Nach § 14 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs, die in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworben worden ist, gilt als Ausbildung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4."
- 19.
- Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt:
„§ 15(1) Die von einem Mitgliedstaat, von einem Vertragsstaat oder von einem gleichgestellten Staat ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern- 1.
- diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und
- 2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in dem Mitgliedstaat, dem Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine pharmazeutische Tätigkeit nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeübt hat.
(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,- 1.
- deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
- 2.
- deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
- 3.
- deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
§ 16
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 4 Absatz 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung." - 20.
- Die Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1) wird durch die folgende Anlage (zu § 4 Absatz 2) ersetzt:
„Anlage (zu § 4 Absatz 2)
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bezeichnung | Stichtag |
| Ísland/Island | Próf i lyfjafræði | Háskóli Íslands | 1. Januar 1994 | |
| Liechtenstein | Die in diesem Anhang aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach- weise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den die Richtlinie 85/433/EWG gilt, zusammen mit einem Prüfungsnachweis über die abgeschlossene praktische Ausbildung, aus- gestellt von der zuständigen Behörde | 1. Januar 1995 | ||
| Norge/ Norwegen | Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm. | Universitetsfakultet | 1. Januar 1994 | |
| Schweiz | Eidgenössisches Apothekerdiplom Diplôme fédéral de pharmacien Diploma federale di farmacista | Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell‘interno | 1. Juni 2002". |
Artikel 3 Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2028" durch die Angabe „2032" ersetzt.
- 2.
- In § 69 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bei der zuständigen Behörde" durch die Angabe „bei der nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen Behörde" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 ZHG offen, mWv. 29. Juli 2026 § 3
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:„(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.(2a) Zur Ausübung bestimmter zahnärztlicher Tätigkeiten nach § 13a Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 13a Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 13a Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Zahnarzt" oder „Zahnärztin" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
- auf den Namen dieses Staats und
- 2.
- auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist."
- 2.
- Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Zahnarzt niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt." - 3.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- 4.
- nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
- 5.
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 16 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen."
abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2026
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird durch die folgenden Absätze 2a und 2b ersetzt:„(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 und der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13a vorzusehen. In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.(2b) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern zu regeln, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und eine Abkürzung zu verwenden."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2b" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Absatz 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Absatz 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach den §§ 12a oder 12b oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 12a Absatz 4 bis 7 oder § 12b erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 12a Absatz 4 bis 7 oder § 12b oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungs- oder Kenntnisprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind."
- 6.
- In § 7 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche" die Angabe „oder elektronische" eingefügt.
- 7.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
- 1.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
- 2.
- die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung,
- 3.
- den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder die Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde,
- 4.
- das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
- 5.
- das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung."
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums." - d)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat." - e)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu beachten."
- 8.
- Nach § 11a wird die Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" eingefügt.
- 9.
- Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" werden die folgenden §§ 12 bis 12c eingefügt:
„§ 12(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12c von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 12a(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage- 1.
- eines Europäischen Berufsausweises,
- 2.
- eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist,
- 3.
- eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaats oder
- 4.
- eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines gleichgestellten Staates
(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen.(3) Der Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.(4) Ist die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre zahnärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter die Absätze 1 oder 2 oder unter § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn- 1.
- die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Zahnarztes nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Zahnarztes entspricht, und wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile seiner Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
§ 12b(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn- 1.
- diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Zahnarztes entsprechenden Beruf erforderlich ist und
- 2.
- der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.(3) Entscheidet sich der Antragsteller gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 erbracht, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 12a Absatz 5 und 6 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.
§ 12c(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Zahnarztes ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, über- 1.
- das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
- 2.
- die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde,
- 3.
- die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
- 4.
- über Tatsachen, die eine der genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Zahnarztes in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 12b, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 13b oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 12a, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter." - 10.
- Nach § 12c wird die Angabe „III. Sonderbestimmungen" durch die Angabe „III. Erlaubnis, Erbringen von Dienstleistungen" ersetzt.
- 11.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 12a Absatz 7 Satz 3 erteilt. § 7a bleibt unberührt."
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann."
- d)
- Absatz 3a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung." - e)
- Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:„(3b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde unbefristet erteilt werden, wenn
- 1.
- dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil die zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung nach § 3 vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde, oder
- 2.
- eine Approbation wegen des Fehlens der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen."
- f)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Ausübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes erfolgt, der die Approbation oder die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach Absatz 1 besitzt."
- g)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
- 12.
- Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller- 1.
- eine abgeschlossene Qualifikation im zahnärztlichen Bereich nachweist,
- 2.
- diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
- 3.
- mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
- a)
- die der Tätigkeit eines Zahnarztes nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und
- b)
- die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Zahnarztes nach diesem Gesetz prägen, und
- 4.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ergibt,
- 5.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ungeeignet ist und
- 6.
- über die für die partielle Ausübung der Zahnheilkunde erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung- 1.
- zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder
- 2.
- eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich des Berufs eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin nach diesem Gesetz nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Zahnarzt" oder „Zahnärztin".
- 13.
- Der bisherige § 13a wird zu § 13b und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.2.3. der Richtlinie 2005/36/EG, in § 12a Absatz 2 oder in § 20a Absatz 1 bis 4 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten." - bb)
- Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,".
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird die Angabe „Niederlassungsmitgliedstaats" durch die Angabe „anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist," ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats" durch die Angabe „Herkunftsstaats" ersetzt.
- cc)
- In Satz 7 wird die Angabe „der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben" durch die Angabe „, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1.
- er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,
- 2.
- ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt."
- 14.
- Nach § 14 wird die Angabe „IIIa. Gebührenordnung und weitere Bestimmungen" eingefügt.
- 15.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Entscheidungen nach den §§ 12 bis 12b trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller nicht in Deutschland wohnhaft ist, ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll."
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10, 13, 13a, 20 Absatz 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 1a und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen nach § 12c Absatz 2, den §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 13b Absatz 3 Satz 7. Satz 3 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13b Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 13b Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist." - cc)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 13a Abs. 4" durch die Angabe „§ 13b Absatz 4" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Wenn ein Mitgliedstaat, ein Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."
- 16.
- § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
„§ 18
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer- 1.
- ohne Approbation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 3 die Zahnheilkunde ausübt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 2a Satz 1 eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt oder
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 13a Absatz 5, den zahnärztlichen Beruf oder eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt."
- 17.
- Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:
„§ 18a(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Absatz 2a Satz 2 die Berufsbezeichnung des dort genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden." - 18.
- § 20a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 12a Absatz 1 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat."
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 12a Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
- 19.
- § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 2 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter." - 20.
- Die Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4) wird gestrichen.
Artikel 5 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 HebG offen, mWv. 29. Juli 2026 § 71
Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung ersetzt werden." - 2.
- § 54 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:„(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
- 1.
- sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist,
- 2.
- für den Fall, dass sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die antragstellende Person die nach § 57 Absatz 1 erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert oder
- 3.
- eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat, die nach Absatz 1a endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichtet, die gewählte Anpassungsmaßnahme nach § 59 erfolgreich absolviert.
(1a) Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat kann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Absatz 1 durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Er hat zur Folge, dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ein Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist. Die antragstellende Person ist über diese Rechtsfolgen und über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Absatz 2 aufzuklären." - 3.
- In § 61 Absatz 1 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
- 4.
- § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll. Die zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob die antragstellende Person bei diesen Behörden Beteiligte eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen."
- 5.
- § 65 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Hebammenberuf partiell oder vollständig ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
- 1.
- sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs auswirken kann,
- 2.
- die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
- 3.
- dieser Person die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs untersagt worden ist oder
- 4.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie- 1.
- die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
- 2.
- zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
- 3.
- die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind, zu unterrichten."
- 6.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verbot der" die Angabe „partiellen oder vollständigen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
- 7.
- In § 69 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2026
- 8.
- § 71 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums, der Ausgestaltung und der Möglichkeit der Anrechenbarkeit von im Ausland durchgeführten praktischen Einsätzen sowie die Berücksichtigung digitaler Lehrformate bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- Nach § 77a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 59 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter."
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 Nummer 5, die Artikel 3, 4 Nummer 4 und Artikel 5 Nummer 8 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2026.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Gesundheit
Warken
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Gesundheit
Warken
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1) geändert worden ist
- 3.
- Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist
- 4.
- Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist
- 5.
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist
- 6.
- Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
- 7.
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 vom 11. August 2020 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4) geändert worden ist
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