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§ 54 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 54 Tätigwerden der zuständigen Behörde



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, um

1.
die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 48 bis 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu kontrollieren und

2.
Verstöße gegen Pflichten nach Nummer 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die Umsetzung der Vorgaben aus Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. 2Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu benennen. 3Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals in dem Jahr vorzulegen, das auf das in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannte Datum folgt, und auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 54 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 BattDG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Kontrolle nach § 54 Absatz 1 näher zu ...