(1) Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der
Verordnung (EU) 2023/1542 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von Kapitel VII der
Verordnung (EU) 2023/1542 und der auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 erlassenen delegierten Rechtsakte sowie die Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und der aufgrund von
§ 59 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur
- 1.
- Feststellung von Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsakte,
- 2.
- Beseitigung festgestellter Verstöße und
- 3.
- Verhinderung zukünftiger Verstöße.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann insbesondere
- 1.
- den Wirtschaftsakteuren, den Inhabern der Unternehmen der Wirtschaftsakteure und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten im Sinne der Artikel 48 bis 50 sowie des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 geeignet sind, vorzulegen,
- 2.
- Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 56 Auskünfte verlangen,
- 3.
- die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anordnen,
- 4.
- dem betroffenen Wirtschaftsakteur konkrete Handlungen und Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben,
- 5.
- dem betroffenen Wirtschaftsakteur aufgeben, innerhalb eines von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestimmten Zeitraums ab Bekanntgabe der Anordnung einer Maßnahme einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Maßnahme, vorzulegen,
- 6.
- die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Wirtschaftsakteur eine ihm aufgegebene Maßnahme angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat,
- 7.
- dem betroffenen Wirtschaftsakteur nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Maßnahme zusätzlich aufgeben,
- a)
- auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Maßnahme zu berücksichtigen ist, und
- b)
- dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Prüfbericht der notifizierten Stelle zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen,
- 8.
- bei Fortbestehen eines Verstoßes und wenn es keine wirksame Möglichkeit zur Abstellung des Verstoßes gibt, die Menge der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien beschränken oder die Bereitstellung ganz untersagen oder
- 9.
- bei einem schweren Verstoß die Rücknahme oder den Rückruf der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien anordnen.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Zollbehörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die die Zollbehörden bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben, ersuchen und diese Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, um
- 1.
- die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 48 bis 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu kontrollieren und
- 2.
- Verstöße gegen Pflichten nach Nummer 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.
(2)
1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die Umsetzung der Vorgaben aus Kapitel VII der
Verordnung (EU) 2023/1542 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten.
2Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu benennen.
3Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals in dem Jahr vorzulegen, das auf das in Artikel 48 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 genannte Datum folgt, und auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu veröffentlichen.
(1)
1Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf deren Ersuchen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben.
2Das Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen.
(2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1542 notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.
(1) Wirtschaftsakteure und nach
§ 53 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung der ihr durch Teil 5 dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt.
(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere
- 1.
- die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Wirtschaftsakteur in den Anwendungsbereich von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 fällt,
- 2.
- die Angaben über die Erstellung einer Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die den Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht,
- 3.
- die Namen der Personen, die nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 benannt wurden, um die internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überwachen,
- 4.
- die Art und Weise der Risikoermittlung,
- 5.
- vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
- 6.
- die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
- 7.
- die Strategien nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken,
- 8.
- die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette,
- 9.
- die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
- 10.
- die Erfüllung der von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und
- 11.
- den Plan zur Umsetzung einer eigenen oder angeordneten Abhilfemaßnahme sowie Informationen zu dessen Umsetzung und den daraus resultierenden Ergebnissen.
(3)
1Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Die auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
3Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(1) Zur Erfüllung der ihr nach
§ 53 übertragenen Aufgaben dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Personen und Einrichtungen, derer sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten
- 1.
- Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Wirtschaftsakteure betreten und besichtigen sowie
- 2.
- geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten lässt.
(2) 1Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen zu dulden und die nach Absatz 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. 2Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beträgt abweichend von
§ 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50.000 Euro.