(1) 1Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. 2Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.
(2) Soweit das
Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, daß im
Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598