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Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BTÄndB k.a.Abk.)


Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. Januar 2023 GO-BT § 60, § 63, § 66, § 67, § 69, § 69a, § 70, § 72, § 73, § 76, § 93b, § 93d, § 126a, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 7, GO-BT Anl3 § 2, § 7

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In begründeten Ausnahmefällen ist die Einberufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines Ausschusses über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen können, möglich. Die Einberufung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe eines Beschlusses des Ausschusses."

2.
Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab."

3.
§ 66 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(2) Der Ausschuss gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 2.

(3) Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden."

5.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt

(1) Die Ausschüsse beschließen, ob und inwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, die Besonderheit der Beratungsgegenstände und etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen. Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile derselben gefasst werden. Bei öffentlichen Sitzungen ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten. Öffentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) Soweit ein Ausschuss noch keinen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 gefasst hat, finden dessen Sitzungen nichtöffentlich statt. Hat der Bundestag das Zutrittsrecht zu einem Ausschuss vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannten Stellvertreter beschränkt (geschlossener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach Maßgabe der Zutrittsbeschränkung grundsätzlich nichtöffentlich. Im Einzelfall kann dieser Ausschuss hiervon Ausnahmen beschließen.

(3) Die Beratungen eines Ausschusses zu einer Vorlage, die als Verschlusssache eingestuft ist, erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 54). Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten. An Sitzungen nicht geschlossener Ausschüsse können Mitglieder des Bundestages, die nicht dem Ausschuss angehören, als Zuhörer teilnehmen. Bei den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage mit beratender Stimme teilnehmen. Darüber hinaus können geschlossene Ausschüsse im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutritts beschließen.

(5) Berät ein nicht geschlossener Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht mindestens VS-VERTRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. Er kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen. In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen."

6.
§ 69a wird wie folgt gefasst:

§ 69a Besondere Beteiligungsrechte Dritter

(1) Berät ein Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hiervon kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind. Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 werden durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.

(2) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle einer Teilnahme unterbleibt eine Anrechnung nach § 70 Absatz 2 Satz 2. Die Stellungnahmen der Spitzenverbände sollen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.

(3) Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe, die in erheblicher Weise die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

7.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 70 Anhörungssitzungen".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Mit Ausnahme der Bediensteten von obersten Bundes- oder Landesbehörden, die den gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag zu beraten, oder sich von Verfassungs oder von Gesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen können, der Richterinnen und Richter sowie der Bereiche von Forschung und Lehre ist eine Einladung von Bundes- oder Landesbediensteten als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu Anhörungen außer in berechtigten Ausnahmefällen nicht erlaubt. Der Ausschuss kann die Expertise dieser Personengruppe durch eine Teilnahme an regulären Beratungssitzungen oder schriftliche Stellungnahme einbeziehen. Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen, auf Vorschlag welcher Fraktionen die einzelnen Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einer öffentlichen Anhörung eingeladen wurden."

d)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Auskunftspersonen haben im Vorfeld ihrer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme etwaige finanzielle Interessenverknüpfungen in Bezug auf den Gegenstand der Beratungen offenzulegen."

e)
In Absatz 8 werden die Wörter „Die Absätze 1 bis 7" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 7" ersetzt.

8.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der Sitzungswochen" durch die Wörter „auch außerhalb einer Sitzung" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung."

9.
§ 73 wird wie folgt gefasst:

§ 73 Ausschussprotokolle

(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es muss mindestens alle Ausschussdrucksachen, die Gegenstand der Beratung waren, und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten sowie den wesentlichen Verlauf der Ausschussberatung zusammenfassen.

(2) Ausschussprotokolle sind grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen, soweit sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind. Soweit der Ausschuss das Protokoll mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen Verwendung" versehen hat oder es sich um ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung handelt, erfolgt die Veröffentlichung spätestens ein Jahr nach der entsprechenden Ausschusssitzung. Protokolle von Sitzungen geschlossener Ausschüsse, des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten, des Petitionsausschusses, des Haushaltsausschusses einschließlich des Rechnungsprüfungsausschusses, des Richterwahlausschusses und des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nur auf Beschluss des Ausschusses veröffentlicht.

(3) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat ergänzende Richtlinien erlassen.

(4) Für die Protokollierung der Sitzungen der Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages. Für die Behandlung der Protokolle von Untersuchungsausschüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat der Untersuchungsausschuss vor Beendigung seines Auftrags Empfehlungen zu geben. Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses der Präsident.

(5) Stenographische Aufnahmen von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Technische Aufzeichnungen von nichtöffentlichen Sitzungen sind eine Woche nach Verteilung des entsprechenden Protokolls zu löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat."

10.
Dem § 76 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt."

11.
In § 93b Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 72 Satz 2" durch die Angabe „§ 72 Satz 3" ersetzt.

12.
In § 93d Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 69 Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 69 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

13.
§ 126a wird aufgehoben.

14.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 69 Abs. 1 Satz 1 GO-BT)" durch die Wörter „(vgl. § 69 Absatz 1 und 2 GO-BT)" ersetzt.

b)
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 69 Abs. 7 GO-BT)" durch die Angabe „(§ 69 Absatz 3 GO-BT)" ersetzt.

15.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „90" durch die Angabe „45" ersetzt.

b)
Nummer 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

c)
Nummer 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er aufgrund der Teilnahme an der Sitzung eines Ausschusses diese nicht mündlich stellen kann und er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat."

16.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „in der Regel 60" durch die Angabe „90" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Eine Verlängerung ist nicht möglich."

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An der Befragung nehmen mindestens zwei Mitglieder der Bundesregierung teil, um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen."

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Zu Beginn der Befragung erhalten die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse."

d)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundestages" die Wörter „und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des turnusgemäß anwesenden Mitglieds" durch die Wörter „der anwesenden Mitglieder" ersetzt und werden nach dem Wort „Fragen" die Wörter „zum Geschäftsbereich der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie" eingefügt.

e)
In Nummer 7 Satz 5 werden nach dem Wort „Regelungen" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von Nummer 4 Satz 1," eingefügt.

17.
Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages treten am 1. Januar 2023 in Kraft.


Schlussformel



Die Präsidentin des Deutschen Bundestages

Bärbel Bas