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§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 53 Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad
(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer
- 1.
- die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,
- 2.
- die Bachelorthesis bestanden hat und
- 3.
- die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".
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