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§ 54 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 54 Strafvorschriften
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.
Zitierungen von § 54 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 MADG Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
... keine Anwendung, 2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54 , 62, 64, 83, 84 sind entsprechend ...
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