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§ 54 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 54 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.



 

Zitierungen von § 54 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 MADG Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
... keine Anwendung, 2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54 , 62, 64, 83, 84 sind entsprechend ...