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§ 53 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 53 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst informiert die Öffentlichkeit jährlich zu aktuellen Entwicklungen, insbesondere über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. 2In dem Bericht ist der Zuschuss des Bundeshaushalts an den Militärischen Abschirmdienst sowie die Gesamtzahl der Bediensteten anzugeben.
(2) Bei der Information nach Absatz 1 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen.
Zitierungen von § 53 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 MADG Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
... keine Anwendung, 2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend ...
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