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§ 54 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 54 Dienstleistungserbringung



(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung in dem jeweiligen Beruf berechtigt ist.

(2) 1Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. 2In die Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung mit ein.

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Zitierungen von § 54 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59a MTBG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2 , die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 Absatz 1 bis 3, die §§ 64 bis 67 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 7 PflStudStG Änderung des MT-Berufe-Gesetzes
... Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2 , die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 Absatz 1 bis 3, die §§ 64 bis 67 und ...