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§ 54 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 54 Übergangsvorschrift



Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 54 PrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.05.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
vom 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Artikel 1 1. PrüfVÄndV Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... die Angabe „Abschnitt" durch die Angabe „Kapitel" ersetzt. 10. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt: „§ 54 ... durch die Angabe „Kapitel" ersetzt. 10. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt: „§ 54 Übergangsvorschrift Die §§ 40a ... ersetzt. 10. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt: „ § 54 Übergangsvorschrift Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem ...