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§ 54 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 54 Note
(1) 1Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
- 1.
- „sehr gut" (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
- 2.
- „gut" (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
- 3.
- „befriedigend" (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
- 4.
- „ausreichend" (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden".
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 54 PsychThApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
aktuell vorher | 01.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139 |
aktuell | vor 01.06.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Artikel 1 1. PsychThApprOÄndV
... ersetzt. d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6. 7. In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über der Gesamtpunktzahl liegt, die die Bestehensgrenze ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Artikel 1 2. PsychThApprOÄndV
... „Stationen" durch das Wort „Kompetenzbereiche" ersetzt. 9. In § 54 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „einer Station" durch die Wörter „der ...
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