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Änderung § 54 PsychThApprO vom 01.06.2023

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§ 54 PsychThApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 54 PsychThApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Note


(1) 1 Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung

1. 'sehr gut' (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,

2. 'gut' (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

3. 'befriedigend' (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

4. 'ausreichend' (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent

(Text alte Fassung)

über der Gesamtpunktzahl liegt, die die Bestehensgrenze bildet. 2 Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. 2 Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station erforderlich sind.

(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung 'nicht bestanden'.