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§ 54 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 54 Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen



(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.