§ 54 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 54 Berufshaftpflichtversicherung


§ 54 hat 6 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. 2Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. 3Die Versicherung muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) 1Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 2Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt

1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,

2.
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens,

3.
bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind.

3Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 4In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme nach Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfungen handelt.

(3) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden für

1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen,

3.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Drittstaaten geltend gemacht werden, und

4.
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von Drittstaaten, soweit die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen und soweit das den Ersatzansprüchen zugrunde liegende Auftragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Auftraggeber nicht deutschem Recht unterliegt.

(4) 1Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 Million Euro. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Berufsangehörigen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen muss. 4Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. 5Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer.

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehörigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.

(6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.


Text in der Fassung des Artikels 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 54 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 6 Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 131 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 54 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WPO Versagung der Bestellung (vom 17.06.2016)
... nicht gegeben ist; 3. solange kein Nachweis über den Abschluss einer nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherung vorliegt; 4. wenn sich der Bewerber oder die ...
§ 20 WPO Rücknahme und Widerruf der Bestellung (vom 01.01.2023)
... in der Lage sind, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; 4. nicht den nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherungsschutz unterhalten oder diesen innerhalb der letzten fünf Jahre ...
§ 34 WPO Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (vom 01.08.2022)
... oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54 Abs. 1 , nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer ...
§ 44b WPO Gemeinsame Berufsausübung (vom 01.01.2024)
... Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur ...
§ 54a WPO Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen (vom 01.01.2024)
... 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der ... Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1 , wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. (2) Die persönliche Haftung von ...
§ 57 WPO Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (vom 23.01.2024)
...  e) Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Absatz 6 ; f) Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und ...
§ 135 WPO Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 03.07.2021)
... 43 Absatz 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle ...
§ 141 WPO Inkrafttreten
... seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Die §§ 14, 48, 54 , 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... gefasst: „3. solange kein Nachweis über den Abschluss einer nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherung vorliegt;". b) In Nummer 6 werden die ... ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. nicht den nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherungsschutz unterhalten oder diesen innerhalb der letzten fünf ... und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare." 35. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Berufshaftpflichtversicherung (1) ... Honorare." 35. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Berufshaftpflichtversicherung (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § ... schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen ... Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht." b) In Absatz 2 wird ... wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe „§ 54 Abs. 3" durch die Angabe „§ 54 Absatz 6" ersetzt. bb) Nummer 4 ... Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe „§ 54 Abs. 3" durch die Angabe „§ 54 Absatz 6" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54 ) unterhält oder die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der letzten ... der Gesellschaft" ein Komma und die Wörter „auch bezogen auf § 54 Abs. 1," eingefügt. 18. § 36a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:  ... wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind." 28. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... „e) Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Abs. 3;". bbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: „i) ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77)" gestrichen. 6. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „muss den in ... 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle ...

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 6 PartGGuaÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... ersetzt. 20. In § 135 Satz 1 werden der Angabe „ § 54 " die Wörter „§ 43 Absatz 6 Satz 2 und" vorangestellt und wird das Wort ...

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. (9) In § 54 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 131 9. ZustAnpV Wirtschaftsprüferordnung
... In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Eingangsformel WPBHV
... Grund des § 54 Abs. 2 und des § 130 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
§ 1 WPBHV Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
... Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 54 oder § 44b Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz ...
§ 7a WPBHV Nachweisverfahren
... nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden ...


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