Artikel 54 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 54 Änderung des Eurojust-Gesetzes


Artikel 54 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EJG § 8

§ 8 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 166 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" durch die Wörter „gelten § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.

2.
In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" durch die Wörter „gilt § 58 Absatz 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 54 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 54 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 4 EurojustVODG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1271) und 2. das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ...


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