Tools:
Update via:
§ 550 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 550 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Anzeige
Zitierungen von § 550 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 550 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften (vom 01.06.2015)
... über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei ...
§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (vom 01.12.2020)
... Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550 , 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 2 WEMoG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. In § 578 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 550 " durch die Angabe „§§ 550, 554" ... 4. In § 578 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 550" durch die Angabe „ §§ 550 , 554" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/550_BGB.htm Schlagworte: Mietrecht