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§ 55 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen



Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,

4.
das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und

5.
die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.



 

Zitierungen von § 55 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BDSG Benachrichtigung betroffener Personen
... so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die in § 55 genannten Angaben, 2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 3. die für ...
§ 59 BDSG Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
... zu setzen, wie verfahren wurde. (3) Die Erteilung von Informationen nach § 55 , die Benachrichtigungen nach den §§ 56 und 66 und die Bearbeitung von Anträgen nach ...