(1) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich ist, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen über die in
§ 54 Absatz 1 genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn
- 1.
- aufgrund der Konzeption dieser Projekte, insbesondere aufgrund ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Auswertung in mehreren oder allen in § 53 Absatz 2 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist oder
- 2.
- hierdurch neue Geschäftsmodelle ermöglicht werden, bei denen die Kinowirtschaft an der Herstellung oder der Verwertung des Films auf einer der Kinoauswertung nachgelagerten Verwertungsstufe maßgeblich beteiligt ist.
(2) Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.
(3) Für Dokumentarfilme, für deren wirtschaftlichen Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich ist, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste, bei denen ein Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films zu zahlen ist, über die in
§ 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen.
(4) Die Filmförderungsanstalt legt spätestens zum 30. Juni 2024 einen Evaluierungsbericht vor, wie sich Verkürzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 auf den Zuschauererfolg dieser Filme im Kino ausgewirkt haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 FFG Entscheidungen zu Sperrfristen (vom 01.01.2022) ... über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei ... über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3 , über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. ... § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der ...
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351